Immer wieder wird mir gesagt, dass Kinder ein Recht auf Privatsphäre hätten und es deshalb nicht erlaubt sei, ihre Handys und Computer zu überprüfen. Ich habe mir die Mühe gemacht, die UNICEF-Kinderrechte zu studieren, und man findet dort tatsächlich folgenden Artikel:
„Artikel 16
(1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.“
[http://www.unicef.ch/sites/default/files/attachements/un_konvention_ueber_die_rechte_des_kindes.pdf]; aufgerufen am 23.2.2015.
Als Nichtjurist lässt mich dieser Artikel etwas ratlos zurück: Ist das Überprüfen des Handys – aus Besorgnis – gleichzusetzen einer willkürlichen Kontrolle des Schriftverkehrs eines Kindes?
Beim Studieren der Kinderrechtskonvention bin ich auf weitere interessante Artikel gestossen, die jedoch auch nicht unbedingt zur Klärung meiner Frage beigetragen haben:
„Artikel 3
(1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.“
[http://www.unicef.ch/sites/default/files/attachements/un_konvention_ueber_die_rechte_des_kindes.pdf]; aufgerufen am 23.2.2015.
Heisst das jetzt, dass ich Handy und Computer dann überprüfen darf, wenn ich mir Sorge um das Wohl meines Kindes mache?
„Artikel 13
(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmte, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.“
[http://www.unicef.ch/sites/default/files/attachements/un_konvention_ueber_die_rechte_des_kindes.pdf]; aufgerufen am 23.2.2015.
Heisst das jetzt, dass ich Handy und Computer meines Kindes überprüfen darf, wenn ich annehme, dass es Rechte anderer beschneidet?
Meine persönliche Empfehlung: Treffen Sie für die Nutzung digitaler Medien Vereinbarungen mit Ihrem Kind; dazu gehört z.B.: Wann, wo und wie darf ich diese Medien nutzen?
So lange sich Ihr Kind an diese Regelungen hält, sollten die Geräte nicht kontrolliert werden. Wenn sich Ihr Kind aber nicht an die Vereinbarungen hält und Sie sich Sorge machen, ob es ihm gut geht, oder Sie sich sorgen, dass Ihr Kind andere bedrängt, sollte auch eine Kontrolle der Geräte möglich sein.
Ein Film, der diese Problematik aufgreift, ist: „Let’s fight it together“: https://www.youtube.com/watch?v=hYrDbGzZVUQ
Im Film schaut sich die Mutter des Mobbingopfers sein Videotagebuch an. Was meinen Sie: Richtig oder falsch?